Wer ist laut DGUV Vorschrift 3 zur Prüfung verpflichtet?

Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dies schließt auch den sicheren Zustand elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ein. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), ergänzt durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie die DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3).

Um Unfälle mit elektrischen Betriebsmitteln zu vermeiden, schreibt die DGUV Vorschrift 3 vor, dass Unternehmer alle ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Anlagen und Geräte regelmäßig durch eine qualifizierte Elektrofachkraft prüfen lassen müssen. Diese Prüfungen dienen in erster Linie dem Personen- und Brandschutz, aber auch dem Erhalt des Betriebsvermögens.

Ein fehlender Prüfungsnachweis kann im Schadensfall nicht nur den Versicherungsschutz gefährden, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 26 BetrSichV). Aus diesem Grund ist eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Prüfungen unerlässlich.

Versicherungen fordern zunehmend Nachweise über regelmäßige Sicherheitsprüfungen. Einige Versicherer gewähren bei zusätzlicher Prüfung nach VdS-Richtlinien (erhöhte Brandschutzanforderungen) sogar günstigere Prämien.


Gesetzliche Vorgaben laut DGUV Vorschrift 3 – Auszug §5 Abs. 1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel:

  • vor der ersten Inbetriebnahme sowie

  • nach Änderungen oder Reparaturen

durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht geprüft werden.
Außerdem sind regelmäßige Wiederholungsprüfungen in geeigneten Zeitabständen durchzuführen, um mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.


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